Strands NUUK E-LINE BLACK R 13W
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Strands NUUK E-LINE BLACK R 13W
Wenn die Strecke nach Sonnenuntergang weitergeht, entscheidet das passende Lichtbild über die Orientierung. Dieser Strands-Zusatzscheinwerfer ergänzt die Fahrzeugbeleuchtung für den beschriebenen Einsatzbereich.
Der angegebene Lichtstrom beträgt 1350. Die Herstellerangabe für 1 Lux Reichweite lautet 24. Der ausgewiesene Spannungsbereich ist 12-36. Die Schutzart ist mit IP68/69K angegeben.
Overlandingshop-Artikelnummer: ST032
ST032
12-36
1350
Was diese Ausführung auszeichnet
- Die Ausführung ist anhand der technischen Angaben und der eindeutig auswählbar.
Die Auswahl sollte sich am tatsächlichen Einsatz, am Lichtbild beziehungsweise an der benötigten Anschlussart und an der exakten Artikelnummer orientieren.
Montage und Kompatibilität
Die Zulassung einer Leuchte gilt nur für die jeweils ausgewiesene Funktion und den angegebenen Betriebsmodus. Vor dem Einbau müssen Einbauort, Schaltung und die Vorschriften für das Fahrzeug geprüft werden.
Bei Fahrzeug-Lichtkits ist zusätzlich das angegebene Modelljahr zu beachten.


Gut vorbereitet, wenn das Licht zählt
Strands NUUK E-LINE BLACK R 13W ergänzt ein Fahrzeug-Setup dort, wo die passende Sicht oder Funktion benötigt wird. Entscheidend ist die genaue Auswahl: Artikelnummer, Funktion und Einbau müssen zusammenpassen, damit das Ergebnis im Alltag und auf Reisen überzeugt.
Häufige Fragen
Das hängt von Einbauraum, Montagepunkt und elektrischer Ausstattung ab. Die Artikelnummer und die technischen Daten dienen als Grundlage für den Abgleich.
Ja, jedoch nur in den jeweils genehmigten Funktionen und bei vorschriftsmäßiger Montage. Strands führt den Artikel als E-geprüft; hinterlegt sind R10.05 R23. Damit sind insbesondere Rückfahrlicht (ECE R23) abgedeckt. Die Rückfahrlichtfunktion ist technisch typgenehmigt; Einbauposition, Anzahl und Schaltung müssen trotzdem zum Fahrzeug und den gesetzlichen Vorgaben passen. Die E-Kennzeichnung der Leuchte ersetzt außerdem nicht die korrekte Montage und Schaltung am Fahrzeug nach StVZO.


